Schließlich steht das Weißbuch im Kontext der weitergehenden administrativen Reformagenda der Kommission14. Auch dieser ist eine gewisse Widersprüchlichkeit immanent: Auf der einen Seite strebt die Kommission eine Dezentralisierung der Implementation des Gemeinschaftsrechts an, um die eigenen Ressourcen zu entlasten. Hierzu sollen namentlich Verwaltungsagenturen und die Verwaltungen der Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Auf der anderen Seite versucht die Kommission augenscheinlich, jede Form von damit verbundenem Machtverlust zu vermeiden. Dieser Zwiespalt deutet sich im Weißbuch nur an. Immerhin bezieht sich der wohl konkreteste institutionelle Vorschlag des Weißbuches auf die Abschaffung der Komitologie, also auf den Einfluß der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Durchführungsrechtssetzung. Ganz deutlich wird dieses Konzept am Entwurf einer Verbundverwaltung in der Mitteilung über die Verwaltungsexternalisierung. Hier wird klar, daß die Kommission eine eigene Organisationsmacht auch für nationale Verwaltungen anstrebt, bei der sich der Beitrag der Mitgliedstaaten auf die Zuverfügungstellung von Sach- und Personalmitteln beschränkt. Das administrative Ideal der Kommission besteht somit in einer weitgehenden Ausgliederung von administrativen Einzelfragen bei gleichzeitiger vollständiger Kontrolle über deren Vollzug, der jederzeit wieder auf Kommissionsebene zurückgeholt werden kann.
Ob die Vorstellungen der Kommission der Funktionslogik föderaler Verwaltungsverbünde entspricht, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben. Auffällig ist zumindest, mit wie geringer Präzision, die institutionellen Vorschläge mit den eigenen Prinzipien abgeglichen werden. Dies gilt für die Kritik an der Komitologie ebenso wie für die offene Koordinierungsmethode (28 f.), deren fallweise Anwendung weder Verantwortungs- noch Kohärenzgewinn verspricht.
14 Vorschlag für eine VO des Rates mit dem Statut der Exekutivagenturen KOM(2000) 788 endg; Vorschlag für eine VO des Rates zur Durchführung der in Art. 81 und 82 EGV niedergelegten Wettbewerbsregeln, KOM(2000) 582 endg.